SANTOX®  |  AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Ausgabe 09/2012)

SANTOX Gehäuse-Systeme GmbH
Lindenstr. 34
79843 Löffingen-Unadingen
Tel. +49 7654 21294-0
Fax +49 7654 21294-99

1. Allgemeines

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) sind Bestandteil all unserer Verträge über Lieferungen und Leistungen. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gilt die Anwendung dieser AGB im voraus auch für alle künftigen Verträge als vereinbart. Individuelle Abreden gehen diesen AGB vor, bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers oder Bestellers sind für uns unverbindlich, soweit ihre Regelungen sich nicht mit den Bedingungen unserer AGB decken, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebote

Unsere Angebote erfolgen bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eingehende Aufträge schriftlich bestätigen oder diese ausführen. Mündliche Absprachen und Erklärungen jeder Art sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Eine Vereinbarung über Aufhebung der Schriftform im Einzelfall kann nur schriftlich erfolgen.

3. Lieferfristen und Lieferung

Lieferfristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart, mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.

1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4. Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5. Kommt der Lieferant in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat und der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Lieferung hat fruchtlos verstreichen lassen.

6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

Sämtliche Lieferungen werden von SANTOX Gehäuse-Systeme GmbH transportversichert. Sendungen per Bahn, Express oder Schnellpaket erfolgen nur auf ausdrückliches Verlangen und zu Lasten des Empfängers.

Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.

4. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer. Die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung und Nebenangaben, falls keine anderen Abmachungen getroffen sind. Ändern sich nach Angabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen bzw. Werkzeuge verständigen. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben im Eigentum des Lieferers und werden von ihm eingelagert und gewartet. Bei Nichtbenutzung innerhalb von 2 Jahren wird der Besteller schriftlich benachrichtigt und nach Rücksprache bzw. nach 8 wöchiger ausgebliebener Antwort erfolgt die Verschrottung.

5. Gewährleistung

1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

2. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Transportschäden können wir grundsätzlich nicht anerkennen.

Bei Reklamationen, die wir anerkennen, haften wir innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung mit der Maßgabe, dass der Käufer bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Rücksendungen nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an.

6. Schutzrechte

Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Lieferer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe und Zeichnungen zu.

Soweit nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung der gesamten Werkzeugkosten auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zu Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Bei bestellereigenen Formen und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller.

7. Zahlungen

Unsere Rechnungen sind - soweit nichts anders vereinbart ist - ohne Abzug von Porti und sonstigen Spesen sofort rein netto zu zahlen, dies gilt auch für Lohnarbeiten und Werkzeugkosten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Einlösungsvorbehalt angenommen. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte bleiben somit zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen. Kosten für Diskontierung und Einziehung von Wechsel, Scheck und andere Anweisungspapieren, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung von Zahlungszielen sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe banküblicher Sollzinsen zu berechnen. Eine Aufrechnung ist gegenüber unseren Forderungen nicht zulässig. Zahlungen sind nur direkt auf die von uns angegebenen Konten zu leisten; unsere Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus Geschäftsverbindungen einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Durch Verarbeitung unserer Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht. Die Übereignung nehmen wir hiermit an.

Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Wir nehmen die vorbezeichneten Abtretungen hiermit an.

Von etwaigen Pfändungen oder sonstigen Zwangsmaßnahmen in die Vorbehaltsware sind wir unverzüglich - d. h. telefonisch, telegraphisch oder per E-Mail - unter gleichzeitiger Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrage. Wir sind auf Verlangen des Kunden oder Bestellers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherungen verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

9. Haftungsklausel

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

2. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4. Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z. b. Auskunfts- und Beratungspflichten, gelten diese Ausführungen entsprechend.

5. Soweit dem Besteller Ansprüche zustehen, verjähren diese ebenfalls wie unter 5. genannt innerhalb 12 Monaten.

10. Formen (Werkzeuge)

Der Preis für Formen bzw. Werkzeuge enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung der Rohteile, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen und Fertigteile sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

11. Entwicklung und Konstruktion

Die Kosten für kundenspezifische Entwicklung und Konstruktion werden separat in Rechnung gestellt und können nach Absprache evtl. auf die Losgröße des Auftrages bzw. über einen Rahmenauftrag umgelegt werden.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma.

13. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise möglichst gleichkommend verwirklichen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes Anwendung.

Beratung
Rufen Sie uns an: +49 7654 21294-0

oder erhalten Sie einen Rückruf:





oder vereinbaren Sie eine Video-/ Webkonferenz


Informationen zu der Verwendung der hier eingegebenen Daten finden Sie hier.

Ihre Anfrage wurde erfolgreich versendet,
wir rufen Sie zurück!